Auszug aus DRC Satzung § 40
(1) Die Mitgliedschaft in der Landesgruppe wird durch den Wohnsitz des Mitgliedes im jeweiligen Landesgruppenbereich begründet
(3) Die Landesgruppen sind im Rahmen ihres finanziellen Etats berechtigt und verpflichtet, eigene Zuchtschauen, Wesenstests und Prüfungen nach den Vorschriften des DRC abzuhalten, soweit diese nicht den Bezirksgruppen zugewiesen sind
Ihre Aufgabe besteht ferner darin, in ihrem Bereich auf artgerechte Retrieverhaltung hinzuwirken, die Ausbildung der Hunde zu fördern und den Kontakt zwischen den Mitgliedern zu pflegen.